Fleisch von Tieren, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, darf natürlich keine Rückstände aus Behandlungen enthalten, wenn die Tiere geschlachtet werden. Um dies zu gewährleisten, sind die zugelassenen Arzneimittel mit einer Wartefrist ausgewiesen, die nach Richtlinie 2001/82/EG als die Zeit nach der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an ein Tier bis zum Zeitpunkt der Herstellung von Lebensmitteln aus diesem Tier definiert ist.
Damit also Rückstände von Arzneimitteln für den Menschen unbedenkliche Höchstmengen nicht überschreiten, muss der Landwirt diese Wartezeit unbedingt einhalten. Für entsprechende Rückstandsprüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens ist der pharmazeutische Unternehmer zuständig.